Schulvorstand

 

Im Schulvorstand wirken die Schulleitung mit Vertreter/innen der Lehrkräfte und der

Erziehungsberechtigten zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu

gestalten.

An der Grundschule Dornum besteht der Schulvorstand aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Dabei ist

die Anzahl der Vertreter/innen der Lehrkräfte ebenso groß wie die Anzahl der Vertreter/innen der

Erziehungsberechtigten.

Die Schulleitung hat stets den Vorsitz.

 

1. Grundsätzlich finden die für Konferenzen und Ausschüsse geltenden Teile 4 bis 6 der Konferenzordnung

(Erlass vom 10.1.2005, SVBl. S.125) für die Arbeit des Schulvorstandes sinngemäße Anwendung. Bei

Aufhebung der Konferenzordnung werden die Teile 4 bis 6 der Konferenzordnung als Bestandteil dieser

Geschäftsordnung angefügt.

 

2. Der Schulvorstand tagt nicht öffentlich.

 

3. Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.

 

4. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sachverständigen schulischen und außerschulischen Gästen

die Anwesenheit und das Rederecht zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten. Die Teilnahme ist auch

zu gestatten, wenn der Schulvorstand dies beschließt.

 

5. a. Der Schulvorstand tagt in der Regel viermal im Jahr. Die Einladung erfolgt mit vorläufiger

Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens

einem Viertel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt wird. b. Eine

außerordentliche Sitzung des Schulverstandes ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

6. Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen

(§ 38 b Abs. 1 Satz 4 NSchG). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter

(§ 38 b Abs. 7 Satz 2 NSchG).

 

7. Abweichend von Nr. 4.8.1 der Konferenzordnung können sich auch die Vertreterinnen und Vertreter der

Lehrkräfte bei Entscheidungen über die dort genannten Angelegenheiten, insbesondere über die

Schulordnung, der Stimme enthalten.

 

8. Stimmen alle Mitglieder einer der im Schulvorstand vertretenen Gruppen gegen einen Antrag, findet

frühestens nach Ablauf einer Woche eine zweite Beratung statt. In der zweiten Beratung gilt Nr. 6 dieser

Geschäftsordnung.

 

9. a. Ein Beschluss des Schulvorstandes ist gültig, wenn ordnungsgemäß geladen ist, auch wenn keine oder

weniger Vertreterinnen oder Vertreter der einzelnen Gruppen bestellt oder bei Abstimmungen anwesend

sind, als Sitze zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 4.8.5 der Konferenzordnung). Auf Antrag ist geheim

abzustimmen. b. Für Beschlüsse in außerordentlichen Sitzungen gilt Nr. 5b dieser Geschäftsordnung.

 

10. Im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz (§ 38 b Abs. 7 Satz 1 NSchG). Die

Leitung der Sitzungen kann sie oder er an andere Mitglieder des Schulvorstandes abgeben. Bei Abwesenheit

der Schulleiterin oder des Schulleiters erhält die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende

Schulleiter das doppelte Stimmrecht. Ist ein Mitglied verhindert,wird es von seinem Ersatzmitglied

vertreten.

 

11. Abweichend von Nr. 4.9 der Konferenzordnung sind die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte

sowie der Erziehungsberechtigten zur Abfassung der Sitzungsniederschrift verpflichtet. Die

Sitzungsniederschriften werden an die Mitglieder, die Ersatzmitglieder, den Vorsitzenden des

Schulelternrates, sofern er nicht zu den Vorgenannten gehört, den Schulträger und ggf. an die beratenden

Mitglieder versandt. Das Protokoll soll innerhalb einer Woche vorliegen.

 

12. Über die Inanspruchnahme der vom Kultusministerium eingeräumten Entscheidungsspielräume (§ 38 a

Abs. 3 Nr. 1 NSchG) beschließt der Schulvorstand abschließend erst, wenn das für die Ausgestaltung

zuständige Gremium (Gesamtkonferenz, Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter) die entsprechenden

Entwürfe vorgelegt hat.

 

13. Scheidet ein Mitglied aus dem Schulvorstand aus, rückt das ihn vertretende stellvertretende Mitglied

nach. Die Vertretung erfolgt in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen. Bei Blockwahl wird eine

Reihenfolge festgelegt. Für das Ersatzmitglied wird bis zum Ende der Amtszeit nachgewählt.

 

14. Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft. Änderungen dieser Geschäftsordnung

bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie gelten ab der dem

Beschluss folgenden Sitzung.