Schulvorstand
Im Schulvorstand wirken die Schulleitung mit Vertreter/innen der Lehrkräfte und der
Erziehungsberechtigten zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu
gestalten.
An der Grundschule Dornum besteht der Schulvorstand aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Dabei ist
die Anzahl der Vertreter/innen der Lehrkräfte ebenso groß wie die Anzahl der Vertreter/innen der
Erziehungsberechtigten.
Die Schulleitung hat stets den Vorsitz.
1. Grundsätzlich finden die für Konferenzen und Ausschüsse geltenden Teile 4 bis 6 der Konferenzordnung
(Erlass vom 10.1.2005, SVBl. S.125) für die Arbeit des Schulvorstandes sinngemäße Anwendung. Bei
Aufhebung der Konferenzordnung werden die Teile 4 bis 6 der Konferenzordnung als Bestandteil dieser
Geschäftsordnung angefügt.
2. Der Schulvorstand tagt nicht öffentlich.
3. Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
4. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sachverständigen schulischen und außerschulischen Gästen
die Anwesenheit und das Rederecht zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten. Die Teilnahme ist auch
zu gestatten, wenn der Schulvorstand dies beschließt.
5. a. Der Schulvorstand tagt in der Regel viermal im Jahr. Die Einladung erfolgt mit vorläufiger
Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens
einem Viertel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt wird. b. Eine
außerordentliche Sitzung des Schulverstandes ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
6. Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen
(§ 38 b Abs. 1 Satz 4 NSchG). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter
(§ 38 b Abs. 7 Satz 2 NSchG).
7. Abweichend von Nr. 4.8.1 der Konferenzordnung können sich auch die Vertreterinnen und Vertreter der
Lehrkräfte bei Entscheidungen über die dort genannten Angelegenheiten, insbesondere über die
Schulordnung, der Stimme enthalten.
8. Stimmen alle Mitglieder einer der im Schulvorstand vertretenen Gruppen gegen einen Antrag, findet
frühestens nach Ablauf einer Woche eine zweite Beratung statt. In der zweiten Beratung gilt Nr. 6 dieser
Geschäftsordnung.
9. a. Ein Beschluss des Schulvorstandes ist gültig, wenn ordnungsgemäß geladen ist, auch wenn keine oder
weniger Vertreterinnen oder Vertreter der einzelnen Gruppen bestellt oder bei Abstimmungen anwesend
sind, als Sitze zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 4.8.5 der Konferenzordnung). Auf Antrag ist geheim
abzustimmen. b. Für Beschlüsse in außerordentlichen Sitzungen gilt Nr. 5b dieser Geschäftsordnung.
10. Im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz (§ 38 b Abs. 7 Satz 1 NSchG). Die
Leitung der Sitzungen kann sie oder er an andere Mitglieder des Schulvorstandes abgeben. Bei Abwesenheit
der Schulleiterin oder des Schulleiters erhält die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende
Schulleiter das doppelte Stimmrecht. Ist ein Mitglied verhindert,wird es von seinem Ersatzmitglied
vertreten.
11. Abweichend von Nr. 4.9 der Konferenzordnung sind die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte
sowie der Erziehungsberechtigten zur Abfassung der Sitzungsniederschrift verpflichtet. Die
Sitzungsniederschriften werden an die Mitglieder, die Ersatzmitglieder, den Vorsitzenden des
Schulelternrates, sofern er nicht zu den Vorgenannten gehört, den Schulträger und ggf. an die beratenden
Mitglieder versandt. Das Protokoll soll innerhalb einer Woche vorliegen.
12. Über die Inanspruchnahme der vom Kultusministerium eingeräumten Entscheidungsspielräume (§ 38 a
Abs. 3 Nr. 1 NSchG) beschließt der Schulvorstand abschließend erst, wenn das für die Ausgestaltung
zuständige Gremium (Gesamtkonferenz, Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter) die entsprechenden
Entwürfe vorgelegt hat.
13. Scheidet ein Mitglied aus dem Schulvorstand aus, rückt das ihn vertretende stellvertretende Mitglied
nach. Die Vertretung erfolgt in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen. Bei Blockwahl wird eine
Reihenfolge festgelegt. Für das Ersatzmitglied wird bis zum Ende der Amtszeit nachgewählt.