Schulvorstand

Im Schulvorstand wirken die Schulleitung mit Vertreter/innen der Lehrkräfte und der  Erziehungsberechtigten zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. An der Grundschule Dornum besteht der Schulvorstand aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Dabei ist die Anzahl der Vertreter/innen der Lehrkräfte ebenso groß wie die Anzahl der Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung hat stets den Vorsitz.

 

1. Grundsätzlich finden die für Konferenzen und Ausschüsse geltenden Teile 4 bis 6 der Konferenzordnung (Erlass vom 10.1.2005, SVBl. S.125) für die Arbeit des Schulvorstandes sinngemäße Anwendung. Bei Aufhebung der Konferenzordnung werden die Teile 4 bis 6 der Konferenzordnung als Bestandteil dieser Geschäftsordnung angefügt.

 

2. Der Schulvorstand tagt nicht öffentlich.

 

3. Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.

 

4. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sachverständigen schulischen und außerschulischen Gästen die Anwesenheit und das Rederecht zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten. Die Teilnahme ist auch zu gestatten, wenn der Schulvorstand dies beschließt.

 

5. a. Der Schulvorstand tagt in der Regel viermal im Jahr. Die Einladung erfolgt mit vorläufiger Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt wird. b. Eine außerordentliche Sitzung des Schulverstandes ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

6. Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen (§ 38 b Abs. 1 Satz 4 NSchG). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 38 b Abs. 7 Satz 2 NSchG).

 

7. Abweichend von Nr. 4.8.1 der Konferenzordnung können sich auch die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte bei Entscheidungen über die dort genannten Angelegenheiten, insbesondere über die Schulordnung, der Stimme enthalten.

 

8. Stimmen alle Mitglieder einer der im Schulvorstand vertretenen Gruppen gegen einen Antrag, findet frühestens nach Ablauf einer Woche eine zweite Beratung statt. In der zweiten Beratung gilt Nr. 6 dieser Geschäftsordnung.

 

9. a. Ein Beschluss des Schulvorstandes ist gültig, wenn ordnungsgemäß geladen ist, auch wenn keine oder weniger Vertreterinnen oder Vertreter der einzelnen Gruppen bestellt oder bei Abstimmungen anwesend sind, als Sitze zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 4.8.5 der Konferenzordnung). Auf Antrag ist geheim abzustimmen. b. Für Beschlüsse in außerordentlichen Sitzungen gilt Nr. 5b dieser Geschäftsordnung.

 

10. Im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz (§ 38 b Abs. 7 Satz 1 NSchG). Die Leitung der Sitzungen kann sie oder er an andere Mitglieder des Schulvorstandes abgeben. Bei Abwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters erhält die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter das doppelte Stimmrecht. Ist ein Mitglied verhindert,wird es von seinem Ersatzmitglied vertreten.

 

11. Abweichend von Nr. 4.9 der Konferenzordnung sind die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten zur Abfassung der Sitzungsniederschrift verpflichtet. Die Sitzungsniederschriften werden an die Mitglieder, die Ersatzmitglieder, den Vorsitzenden des Schulelternrates, sofern er nicht zu den Vorgenannten gehört, den Schulträger und ggf. an die beratenden Mitglieder versandt. Das Protokoll soll innerhalb einer Woche vorliegen.

 

12. Über die Inanspruchnahme der vom Kultusministerium eingeräumten Entscheidungsspielräume (§ 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) beschließt der Schulvorstand abschließend erst, wenn das für die Ausgestaltung zuständige Gremium (Gesamtkonferenz, Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter) die entsprechenden Entwürfe vorgelegt hat.

 

13. Scheidet ein Mitglied aus dem Schulvorstand aus, rückt das ihn vertretende stellvertretende Mitglied nach. Die Vertretung erfolgt in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen. Bei Blockwahl wird eine Reihenfolge festgelegt. Für das Ersatzmitglied wird bis zum Ende der Amtszeit nachgewählt.

 

14. Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie gelten ab der dem Beschluss folgenden Sitzung.